Jugend des deutschen Alpenvereins

Sektionsjugendordnung

Erläuterung: Die fett gesetzten Teile sind für die Einheit in der JDAV von besonderer Bedeutung und daher für die Sektionen verbindlich und ohne Abweichung wörtlich in die Sektionsjugendordnung zu übernehmen. Die gewöhnlich gesetzten Teile können den Bedürfnissen der Sektionsjugend angepasst werden.

Inhalt

A. Allgemeines

B. Organe

C. Rahmenbedingungen

Präambel

Grundlagen der Sektionsjugendordnung der JDAV Heidelberg sind die Satzung der Sektion Heidelberg, die Satzung des DAV (DAV-Satzung), die Bundesjugendordnung (BJO) der JDAV sowie die „Grundsätze und Bildungsziele der JDAV“ in der jeweils geltenden Fassung.

A. Allgemeines

§ 1

Mitgliedschaft

Die Sektionsjugend der Sektion Heidelberg des DAV ist Teil der JDAV, der Jugendorganisation des Deutschen Alpenvereins e.V. Mitglieder der Sektionsjugend sind alle Mitglieder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, alle Jugendleiter*innen mit gültiger JL-Marke, die Jugendreferent*innen sowie alle Mitglieder des Jugendausschusses der Sektion Heidelberg.

§ 2

Aufgaben und Ziele

  1. Die Sektionsjugend vertritt ihre Interessen innerhalb der Sektion und ihrer Gremien, in den Gremien der JDAV und des DAV sowie gegenüber Politik und Gesellschaft. Sie führt und verwaltet sich selbständig im Rahmen der Satzung der Sektion Heidelberg.

  2. Die Aufgaben und Ziele ergeben sich aus den Grundsätzen und Bildungszielen der Jugend des Deutschen Alpenvereins:

Ziele der Jugendarbeit in der Sektion sind insbesondere:

§ 3

Umsetzung der Aufgaben und Ziele

Die Jugendarbeit innerhalb der Sektion wird von der Sektionsjugend selbstorganisiert in eigener Verantwortung wahrgenommen. Die Umsetzung der Aufgaben und Ziele erfolgt insbesondere durch die Arbeit in den Kinder- und Jugendgruppen, die gemeinsame Willensbildung in der Jugendvollversammlung, die Vertretung der Sektionsjugend im geschäftsführenden Sektionsvorstand und weiteren Gremien der Sektion sowie auf der Landes- und Bundesjugendversammlung.

B. Organe

§ 4

Jugendvollversammlung

  1. Die Jugendvollversammlung ist das höchste Entscheidungsgremium der Sektionsjugend.

  2. Teilnahme- und stimmberechtigt in der Jugendvollversammlung sind alle Mitglieder der Sektionsjugend bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Eine Stellvertretung ist nicht zulässig.

  3. Teilnahmeberechtigt sind ferner alle Mitglieder nach § 1, wenn sie nicht schon nach Abs. 2 teilnahmeberechtigt sind und alle Leiter*innen von Kinder- und Jugendgruppen der Sektion, der Sektionsvorstand, sowie Gäste auf Einladung des Jugendausschusses.

  4. Die Jugendvollversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.

  5. Eine*r der beiden Jugendreferent*innen, im Fall seiner*ihrer Verhinderung ein Mitglied des Jugendausschusses, leitet die Jugendvollversammlung. Die Moderation der Versammlung kann von dem*der Versammlungsleiter*in auf Dritte übertragen werden.

  6. Die ordentliche Jugendvollversammlung findet mindestens jährlich statt. Sie wird vom Jugendausschuss (siehe § 7) vorbereitet und ist mit einer Frist von mindestens einem Monat durch Einladung in Textform unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung an den in Abs. 2 und Abs. 3 genannten Personenkreis einzuberufen. Ein Antrag auf Änderung der Sektionsjugendordnung muss mit der Einladung bekannt gegeben werden.

  7. Eine*r der beiden Jugendreferent*innen kann jederzeit aus dringlichem Grund eine außerordentliche Jugendvollversammlung einberufen. Er*Sie muss eine außerordentliche Jugendvollversammlung einberufen, wenn dies entweder von der Mehrheit der Mitglieder des Jugendausschusses gefordert oder in Textform von mindestens 20 der in Abs. 2 genannten Mitglieder der Sektionsjugend unter Angabe des Beratungsgrundes beantragt wird.

  8. Die außerordentliche Jugendvollversammlung muss spätestens zwei Monate nach Antragsstellung stattfinden und ist spätestens zwei Wochen vorher in Textform unter Bekanntgabe der Tagesordnung an die in Abs. 2 und Abs. 3 genannten Mitglieder der Sektionsjugend einzuberufen.

§ 5

Aufgaben der Jugendvollversammlung

Die Jugendvollversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Wahl zweier Jugendreferent*innen unterschiedlichen Geschlechts für die Dauer der in der Sektionssatzung festgelegten Amtszeiten für Vorstandsmitglieder und Vorschlag einer der beiden Personen zur Wahl in den Sektionsvorstand

b. Wahl der Mitglieder des Jugendausschusses. Die Amtsperiode dauert bis zur nächsten ordentlichen Jugendvollversammlung.

c. Wahl der Delegierten für die Landes- und Bundesjugendversammlung

d. Erarbeitung von grundlegenden Positionen der Sektionsjugend

e. Festlegung der Schwerpunkte der Jugendarbeit der Sektion

f. Beschluss des Jahresrahmenprogramms und der Verwendung des Jugendetats

g. Erteilung von Arbeitsaufträgen an die Jugendreferent*innen, seine*ihre Stellvertreter*innen und den Jugendausschuss

h. Entgegennahme und Diskussion des Arbeits- und Finanzberichts der Jugendreferent*innen und des Jugendausschusses

i. Beschluss und Änderung der Sektionsjugendordnung

j. Wahl je eines stellvertretenden Jugendreferent*innen für die übrigen Arbeitsbereiche entsprechend § 12 für die Dauer von 2 Jahren

k. Beschluss der Wahl- und Geschäftsordnung der Jugendvollversammlung

§ 6

Geschäftsordnung der Jugendvollversammlung

  1. Antragsberechtigt sind die Mitglieder nach § 1 sowie alle Leiter*innen von Kinder- und Jugendgruppen der Sektion. Anträge, die bis spätestens zwei Wochen vor der Versammlung in Textform bei einem*einer der beiden Jugendreferent*innen eingehen, sind auf die Tagesordnung zu setzen. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge werden nur behandelt, wenn dies die Versammlung mehrheitlich beschließt. Anträge auf Änderung der Sektionsjugendordnung müssen mit der Einladung im Wortlaut bekannt gegeben werden.

  2. Die Jugendvollversammlung beschließt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen, wenn nicht mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied der Versammlung eine geheime Abstimmung verlangt.

  3. Wahlen in der Jugendvollversammlung erfolgen geheim, wenn nicht einstimmig die offene Wahl beschlossen wird. Die Jugendreferent*innen und seine*ihre Stellvertreter*innen sind\ist in einem gesonderten Wahlgang zu wählen. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen (ohne Enthaltungen und ungültige Stimmen) auf sich vereinigt. Stehen bei einem gesonderten Wahlgang mehrere Kandidat*innen zur Wahl und erhält keine*r mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen (absolute Mehrheit), so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidat*innen statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

  4. Über die Jugendvollversammlung ist ein Protokoll zu führen, das alle Beschlüsse im Wortlaut und die Wahlergebnisse enthält. Das Protokoll ist von dem*der Versammlungsleiter*in zu unterzeichnen. Das Protokoll ist den in § 1 genannten Personen sowie dem Vorstand der Sektion zugänglich zu machen.

§ 7

Jugendausschuss

  1. Dem Jugendausschuss gehört/gehören neben den gewählten Mitgliedern die Jugendreferent*innen und seine*ihre Stellvertreter*innen an. Über Größe und Zusammensetzung entscheidet die Jugendvollversammlung. Jugendleiter*innen mit gültiger JL-Marke, dürfen immer als Gäste teilnehmen. Mitglieder des Jugendreferates dürfen weitere Gäste einladen.

  2. Anträge an den Jugendausschuss können von den Mitgliedern der Sektionsjugend nach § 1 sowie von Leiter*innen von Kinder- und Jugendgruppen gestellt werden.

  3. Sitzungen des Jugendausschusses werden von einem*einer der beiden Jugendreferent*innen geleitet. Die Sitzungsleitung kann delegiert werden. Eine*r der beiden Jugendreferent*innen muss eine Sitzung des Jugendausschusses einberufen, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Jugendausschusses verlangt wird.

§ 8

Aufgaben des Jugendausschusses

  1. Zwischen den Jugendvollversammlungen nimmt der Jugendausschuss grundsätzlich deren Aufgaben wahr. Ausgenommen hiervon sind die ausschließlich der Jugendvollversammlung vorbehaltenen Aufgaben nach § 5 a), b), c), f), i), j) und k).

  2. Dem Jugendausschuss obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

a. Beratung der Jugendreferent*innen

b. Erteilung von Arbeitsaufträgen an die Jugendreferent*innen

c. Weiterentwicklung der Sektionsjugendarbeit im Rahmen der Beschlüsse der Jugendvollversammlung

d. Organisation der Jugendarbeit der Sektion im Rahmen der Vorgaben der geltenden Sektionssatzung und Jugendordnung

e. Erstellung des Haushaltsplans der Jugend

f. Vorbereitung und Organisation der Jugendvollversammlung

g. Beschluss von Anträgen an den Bundesjugendausschuss und die Bundesjugendleitung sowie an die entsprechenden Landesgremien.

h. Wahl des*der kommissarischen Jugendreferent*in nach § 9 Abs. 3

i. Wahl der kommissarischen stellvertretenden Jugendreferent*innen nach § 9 Abs. 4

j. Einsetzen von Arbeitsgruppen zur Bearbeitung einzelner Themen

k. Beauftragung von Funktionär*innen (z.B. Klima, Material, Warteliste, ...) für die Dauer von zwei Jahren

§ 9

Geschäftsordnung des Jugendausschusses

  1. Der Jugendausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

  2. Der Jugendausschuss beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

  3. Bei lang andauernder Verhinderung oder vorzeitigem Ausscheiden desder Jugendreferent*in wählt der Jugendausschuss eine*n kommissarische*n Jugendreferent*in bis zur nächsten Jugendvollversammlung. Der Jugendausschuss schlägt ihnsie dem zuständigen Sektionsgremium zur Berufung in den Sektionsvorstand vor.

  4. Bei lang andauernder Verhinderung oder vorzeitigem Ausscheiden oder gebliebenem Posten eines*r stellvertretenden Jugendreferent*in wählt der Jugendausschuss eine*n kommissarische*n stellvertretende*n Jugendreferent*in bis zur nächsten Jugendvollversammlung.

§ 10

Jugendreferent*innen

Die Jugendreferent*innen leiten die Sektionsjugend. Eine*r von beiden ist Mitglied des geschäftsführenden Vorstands der Sektion. Er*Sie muss volljährig sein.

§ 11

Aufgaben der Jugendreferent*innen

Die Jugendreferent*innen sind für die Jugendarbeit in der Sektion verantwortlich.

Dies umfasst insbesondere folgende Aufgaben:

a. Organisation und Verantwortung der Jugendgruppenarbeit

b. Sicherstellung der Aus- und Fortbildung von Jugendleiter*innen

c. Bestellung von Jugend- und Gruppenleiter*innen

d. Umsetzung der „Grundsätze, und Bildungsziele der JDAV“ in der Jugendarbeit der Sektion

e. Vertretung der Interessen der Sektionsjugend und Mitarbeit im Sektionsvorstand

f. Interessenvertretung der Sektionsjugend in den JDAV Gremien auf Landes- und Bundesebene

g. Verantwortung des Jugendetats

h. Fristgerechte Bestätigung der Teilnahmeberechtigung der Delegierten für die Landes- und Bundesjugendversammlung.

i. Vertretung der Sektionsjugend im Stadt- und/oder Kreisjugendring

Die Jugendreferent*innen werden im Verhinderungsfall von einem Mitglied des Jugendausschusses vertreten. Die Jugendreferent*innen können Aufgaben delegieren.

§ 12

Jugendreferat

Das Jugendreferat wird durch die Jugendreferent*innen und ihre Stellvertreter*innen gebildet.

Es umfasst folgende Arbeitsbereiche in Anlehnung an § 11:

Der*die Jugendreferent*innen können jeweils einen der Arbeitsbereiche übernehmen. Alle übrigen Arbeitsbereiche werden durch je eine*n stellvertretende*n Jugendreferenten*in übernommen.

§ 13

Delegierte

  1. Delegierte für die Landes- und Bundesjugendversammlung sind der*die Jugendreferent*in und die weiteren gewählten Delegierten. Die Jugendvollversammlung wählt die weiteren Delegierten aus den Mitgliedern nach § 1. Die Amtsperiode der weiteren gewählten Delegierten dauert bis zur nächsten ordentlichen Jugendvollversammlung. Die Jugendvollversammlung kann mehr Delegierte wählen als für die Sektionsjugend bei der Landes- und Bundesjugendversammlung teilnehmen können. Der*die Jugendreferent*in hat ein vorrangiges Teilnahmerecht. Für die weiteren gewählten Delegierten muss eine Reihenfolge für das Teilnahmerecht festgelegt werden (Delegiertenliste). Für Landes- und Bundesjugendversammlung können verschiedene Listen gewählt werden.

Im Falle von zwei Jugendreferent*innen ist nur eine*r von beiden als Delegierte*r qua Amt und vorrangig teilnahmeberechtigt. Die Entscheidung darüber treffen die beiden Jugendreferent*innen. Der*die andere Jugendreferent*in kann als weitere*r Delegierte*r gewählt werden.

  1. Ist die zugelassene Delegiertenzahl bei einer Landes- oder Bundesjugendversammlung für die Sektionsjugend geringer als die Anzahl der gewählten Delegierten, erfolgt die Anmeldung bei der Landes- oder Bundesjugendversammlung gemäß der Reihenfolge auf der Delegiertenliste.

  2. Wer sein Teilnahmerecht nicht wahrnehmen möchte, hat dies unverzüglich den anderen Delegierten und den Jugendreferent*innen mitzuteilen. In diesem Fall rückt die nächste Person von der Delegiertenliste nach.

C. Rahmenbedingungen

§ 14

Vertretung der Sektionsjugend in den Gremien der Sektion

Über die Zugehörigkeit eines*einer der beiden Jugendreferent*innen zum geschäftsführenden Vorstand der Sektion hinaus soll die Sektionsjugend in weiteren Gremien der Sektion vertreten sein. Näheres hierzu regelt die Sektionssatzung.

§ 15

Jugendetat

Die Sektion stellt der Sektionsjugend einen angemessenen eigenen Etat innerhalb ihres Haushalts zur Verfügung. Öffentliche Zuschüsse zur Jugendarbeit erhöhen den Jugendetat. Über den Jugendetat verfügt die Sektionsjugend in eigener Verantwortung. Die Verwendung der Mittel darf der Satzung der Sektion nicht zuwiderlaufen. Die Jugendreferent*innen sind für eine ordnungsgemäße Abrechnung gegenüber der Sektion verantwortlich.

§ 16

Sektionsjugendordnung

  1. Die Sektionsjugendordnung wird von der Jugendvollversammlung beschlossen und bedarf zu ihrer Wirksamkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung der Sektion. Änderungen der Sektionsjugendordnung können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen von der Jugendvollversammlung beschlossen werden und bedürfen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung der Sektion.

  2. Solange eine Sektion keine Sektionsjugendordnung beschließt, gilt für die Sektionsjugend gemäß § 7 Abs. 1 der Bundesjugendordnung die Mustersektionsjugendordnung.

Beschlossen von der Jugendvollversammlung am 28.04.2023

(Unterschrift)

Genehmigt von der Mitgliederversammlung am 26.06.2023

(Unterschrift)

Mustersektionsjugendordnung beschlossen vom digitalen Bundesjugendleitertag am 03.10.2021 in München, beschlossen von der DAV Hauptversammlung am 29./30.10.2021 in Friedrichshafen.

Übergangsvorschriften:

Die Mustersektionsjugendordnung tritt nach Beschluss durch die Hauptversammlung des DAV des Jahres 2021 am 01. Januar 2023 in Kraft (§ 21 g Satzung des Deutschen Alpenverein e.V.). Gleichzeitig tritt die Mustersektionsjugendordnung beschlossen in der Hauptversammlung des DAV 2017 außer Kraft.